StGB aktuell
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StGB 1871
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Allgemeiner Teil
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Allgemeiner Teil
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§
1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine
Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,
bevor die Tat begangen wurde.
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§
1
(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit
Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
(2)
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe
von mehr als funfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein
Vergehen.
(3)
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern bedrohte
Handlung ist eine Übertretung.
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§
12 Verbrechen und Vergehen
(1)
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2)
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3)
Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils
oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben
für die Einteilung außer Betracht.
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§
12. Verbrechen
und Vergehen.
Wahrheitsgetreue
Berichte über Verhandlungen eines Landtages oder einer
Kammer eines zum Reiche gehörigen Staatsbleiben von jeder
Verantwortlichkeit frei.
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§
15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar
ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln
ausdrücklich mit Strafe bedroht.
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§
15.
(1)
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den
eingeführten Arbeiten anzuhalten.
(2) [1]
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu
öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet
werden. [2] Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die
Gefangenen dabei von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
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§
22 Begriffsbestimmung
Eine
Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung
des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
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§
22.
(1)
Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze Dauer, wie für
einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen
werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert
gehalten wird.
(2)
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von drei Jahren
nicht übersteigen.
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§
23 Strafbarkeit des Versuchs
(1)
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens
nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2)
Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3)
Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art
des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden
sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von
Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
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§
23.
Die
zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten können, wie
sie drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe
verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer
Zustimmung vorläufig entlassen werden.
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§
25 Täterschaft
(1)
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen
begeht.
(2)
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter
bestraft (Mittäter).
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§
25.
(1) [1]
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf ergeht
von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde.
[2]
Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören.
(2) [1]
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden Gründen
des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem der
Entlassene sich aufhält, verfügt werden.
[2]
Der Beschluß über den endgültigen Widerruf ist sofort nachzusuchen.
(3)
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als am
Tage der Festnahme erfolgt.
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§
26 Anstiftung
Als
Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
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§
26.
Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne
daß ein Widerruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die
Freiheitsstrafe als verbüßt.
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§
27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe
geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach
der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
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§
27.
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei
Verbrechen und Vergehen ein Thaler, bei Übertretungen ein
Drittheil Thaler.
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Besonderer
Teil
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Besonderer
Teil
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Öffentliche
Delikte
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Delikte
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§
153. Falsche uneidliche Aussage.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als
Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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§
153. Falsche uneidliche Aussage.
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen
oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft.
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§
154 Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden
zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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§
154. Meineid.
(1) Gleiche
Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen
Behörde wissentlich ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten mit
einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid
wissentlich durch ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten verletzt.
(2) Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in
einer Strafsache zum Nachtheile eines Angeschuldigten abgegeben und dieser
zum Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf Jahre betragenden
Freiheitsstrafe verurtheilt worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei
Jahren ein.
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§
132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines
öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§
132. Amtsanmaßung.
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen
Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen
Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu einhundert Thalern bestraft.
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§
132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder
Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt,
Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt,
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter
Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen,
akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der
Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht,
können eingezogen werden.
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§
132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird, soweit nicht besondere
Vorschriften etwas anderes bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für Betätigung in der
Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt sind.
(3) Den in
den Absätzen 1, 2 genannten Uniformen, Kleidungen, Trachten oder
Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Amtskleidungen
und Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie
für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen
Genossenschaften.
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§
145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs-
und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder
wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich
macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen
Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303
oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
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§
145.
Wer die vom Kaiser
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert
Thalern bestraft.
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§
267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine
unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung
verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder
verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet
oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis
264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
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§
267. Urkundenfälschung
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische
oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche
zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist,
verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer
Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß
bestraft.
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§
303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das
Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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§
303. Sachbeschädigung
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
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§
185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer
Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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§
185. Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zuzweihundert
Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und,
wenn die Beleidigung mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe
bis zufünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft.
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§
306 Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen,
namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche
Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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§
306. Brandstiftung
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthausbestraft,
wer vorsätzlich in Brand setzt
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen
bestimmtes Gebäude,
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menschen dienen, oder
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum
Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher
Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
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Unterlassungsdelikte
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§ 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg
abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem
Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der
Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1
gemildert werden.
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§
13.
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu
vollstrecken.
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§
123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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§
123. Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in Geschäftsräume oder in
das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer,
wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten
sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zueinhundert Thalern bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Ist die Handlung von einer mit Waffen
versehenen Person oder von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so
tritt Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ein.
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§
138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§
80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis
83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der
äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den
Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs.
1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212)
oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit
in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils
soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung
(§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen
der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309
Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder
der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der
Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der
Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a
oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer
Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch
abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall
der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl
er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft
erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
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§
138.
(1) Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe
berufen, eine unwahre Thatsache als Entschuldigung vorschützt, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.
(2) Dasselbe gilt von einem Sachverständigen,
welcher zum Erscheinen gesetzlich verpflichtet ist.
(3) Die auf das Nichterscheinen gesetzten
Ordnungsstrafen werden durch vorstehende Strafbestimmungen nicht
ausgeschlossen.
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§
323c Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach
zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung
anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Eigentumsdelikte
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§
246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder
einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem
Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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§ 246.
(1)Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen
Unterschlagung mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm
anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände
vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt
werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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§
242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§
242. Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen
in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen
Diebstahls mit Gefängniß bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§
244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur
Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten
Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist §
73d anzuwenden.
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§
244.
(1) Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber
oder als Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen
begangen hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen
einfachen Diebstahl (§ 242) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er
einen schweren Diebstahl (§ 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei
Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen
DiebstahlGefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim
schweren Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter einem Jahre ein.
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§
243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der
Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen
Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum
einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht
zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem
Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein
verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme
besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der
Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem
Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft,
Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich
in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt
ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer
anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach
dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine
Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine
Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes
oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis
6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht.
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§
243.
(1) Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn
1. aus einem zum Gottesdienste bestimmten
Gebäude Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind;
2. aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume
mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen
wird;
3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß
zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes,
oder zur Eröffnung der im Inneren befindlichen Thüren oder Behältnisse
falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte
Werkzeuge angewendet werden;
4. auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,
einem öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in
einem Postgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem
Eisenbahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der
Beförderung gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der
Befestigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel
oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge
gestohlen wird;
5. der Dieb oder einer der Theilnehmer am
Diebstahle bei Begehung der That Waffen bei sich führt;
6. zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken,
welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
haben, oder
7. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem
bewohnten Gebäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht
eingeschlichen, oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte,
begangen wird, auch wenn zur Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude
nicht anwesend sind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem bewohnten
Gebäude gehörige umschlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Gebäude
jeder Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
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§
249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine
fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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§
249.
(1) Wer mit
Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der
Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes
mit Zuchthaus bestraft.
(2) Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
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§
252 Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat
betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes
zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
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§
252.
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That
betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes
zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
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Freiheitsdelikte
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§
238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem
er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln
oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe
stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des
Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des
Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe
stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
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§
238.
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so
findet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt
worden ist.
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§
239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere
Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit
beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat
begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine
während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
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§
239. Freiheitsberaubung
(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen
Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches der persönlichen
Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß bestraft.
(2) [1] Wenn die Freiheitsentziehung über eine
Woche gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit
Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben
widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus bis zu
zehn Jahren zu erkennen.
[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat ein.
(3) [1] Ist der
Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm
während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf
Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen.
[2] Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei
Monaten ein.
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§
240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung
nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch
nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht.
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240. Nötigung
(1) Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt
oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zuzweihundert Thalern bestraft. (2) Der
Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
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§
241 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines
gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres
Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
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$ 241. Bedrohung
(1) Wer einen
Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt
nur auf Antrag ein.
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Körperverletzung
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§
229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 229.
(1) Wer vorsätzlich
einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe
beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ist durch
die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod
verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches
Zuchthaus zu erkennen.
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§
223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt
oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 223.
(1) Wer vorsätzlich
einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird
wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu dreihundert Thalern bestraft.
(2) Ist die Handlung
gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Gefängniß nicht
unter einem Monat zu erkennen.
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§
224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen
gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 224.
Hat die
Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des
Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache
oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so
ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht
unter einem Jahre zu erkennen.
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§
226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die
verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden
Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit
verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder
dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird
oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
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§ 226.
Ist durch die
Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht
unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu
erkennen.
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Vermögensdelikte
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§
257 Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat
begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu
sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die
für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer
wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen,
der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter
oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
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§ 257.
(1) [1] Wer nach
Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer
wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen oder
um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist wegen
Begünstigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit
Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vortheils
wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. [2] Die Strafe darf jedoch, der
Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst
angedrohte.
(2) Die Begünstigung
ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theilnehmer von einem Angehörigen
gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen.
(3) [1] Die
Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung der That
zugesagt worden ist.
[2] Diese
Bestimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung.
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§
259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder
sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt
hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder
absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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§ 259.
Wer seines Vortheils
wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie
mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum
Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei Anderen
mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft.
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§
263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder
Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu
bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not
bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er
oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand
gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder
ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten
entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder
267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§
68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der
Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
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§ 263.
(1) Wer in der Absicht,
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu
verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit
Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu eintausend
Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
auf die Geldstrafe erkannt werden. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen
solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht,
ist nur auf Antrag zu verfolgen.
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