Aktive Nutzung
Im Laufe der Mitgliedschaft werden dann weitere Informationen preisgegeben. Hierzu zählen zum Beispiel berufliche Verknüpfungen mit anderen Mitgliedern des Netzwerkes, Teilnahme an Nutzergruppen, Kommentare und Anmerkungen zu und von anderen Teilnehmern bis hin zu privaten Fotos.Diese Informationen sind öffentlich einsehbar, können aber in der Regel vom Nutzer so eingerichtet werden, dass nur ausgewählte Personen Zugriff auf die Daten haben. Eine Ausnahme stellt der Plattformbetreiber dar. Dieser kann die Daten einsehen und zusätzlich auch das Verhalten innerhalb des Netzwerkes nachvollziehen. Infolgedessen verfügt er über sehr detaillierte Profile der einzelnen Mitglieder. Diese Profildaten können zum Beispiel für Werbemaßnahmen auf der Plattform eingesetzt werden.
In Bezug auf Werbemaßnahmen bestimmt das Telemediengesetz (TMG), dass eine Verwendung von personenbezogenen Nutzungsdaten nur zulässig ist, soweit der Betroffene wirksam darin eingewilligt hat. Werden im Rahmen der Werbemaßnahmen Daten genutzt, die der Teilnehmer in seinem Profil angegeben hat, so muss er nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mindestens eine Widerspruchsmöglichkeit haben. Die Aufsichtsbehörden empfehlen, dass die Anbieter die Nutzer selbst darüber entscheiden lassen, ob - und wenn ja, welche - Profil- oder Nutzungsdaten zur zielgerichteten Werbung durch den Anbieter genutzt werden dürfen. Diese Empfehlung wird in der Praxis nur restriktiv umgesetzt.
Zugriffe beschränken
Viele Netzwerke bieten dem Teilnehmer die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wem er welche Daten zugänglich machen will. Damit kann er selbst festlegen, welche Daten öffentlich zugänglich und welche nur für bestimmte Gruppen (Freunde, Mitglieder einer Arbeitsgruppe im Netzwerk etc.) verfügbar sind.Praxis-Tipp
Generell sollte - sofern vorhanden - die Möglichkeit genutzt werden, Suchmaschinen den Zugriff auf die Daten zu verweigern. Damit kann zum einen der Zugriff auf die Informationen durch Dritte erschwert werden. Zum anderen können unliebsame Daten so eher aus dem Internet entfernt werden.
Nicht alle Informationen öffentlich machen
Die Angabe personenbezogener Daten und Informationen gehört zur Teilnahme an sozialen Netzwerken dazu. Ohne solche Angaben kann ein soziales Netzwerk nicht sinnvoll genutzt werden. Allerdings muss man - überspitzt gesagt - nicht gleich sein ganzes Leben darlegen. Man sollte genau überlegen, was, wie und wo geäußert wird. Das Internet ist hier ein sehr verführerisches Medium: Wer käme auf die Idee, seinen Namen mit Adresse und Arbeitgeber über das Radio jedermann mitzuteilen und dann auch noch über seinen Arbeitgeber schlecht zu reden. Hier denkt man sofort, Radio - das kann ja jeder hören und vielleicht auch der Arbeitgeber. Bei der Internetnutzung treten solche Bedenken nicht auf oder werden nicht ausreichend beachtet.Hinweis
Soziale Netzwerke können eine gute Informationsquelle für Arbeitgeber und potenzielle Auftraggeber sein. Ebenso können die Angaben auch für werbliche Zwecke, für Versicherungsunternehmen oder Vermieter von Privatwohnungen interessant sein.
Gesundes Misstrauen bewahren!
Wie für das Internet allgemein, so gilt auch bei der Teilnahme an sozialen Netzwerken, dass man "Unbekannten" mit einem gesunden Misstrauen gegenübertreten sollte. Nicht alles, was veröffentlicht wird, entspricht der Wahrheit. Das gilt auch für Personen und deren Profile.Persönlichkeitsrechte Dritter beachten
Neben den eigenen Rechten müssen durch den Nutzer auch die Rechte Dritter beachtet werden. Besonders anfällig für Rechtsverletzungen innerhalb sozialer Netzwerke sind Fotos oder Videos mit erkennbaren (identifizierbaren) Personen. Dabei sind nicht nur die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu beachten, sondern auch das Urheberrecht des Fotografen.Praxis-Tipp
Verzichten Sie auf das Einstellen von Personenfotos, wenn Sie sich nicht absolut sicher sind, dass die erkennbaren Personen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben haben. Bei von Dritten aufgenommenen Fotos sollte der Fotograf zuvor um Erlaubnis zur Veröffentlichung gebeten werden. Handelt sich um Fotos von Profi-Fotografen, zum Beispiel bei Passfotos (für das eigene Profil) oder auf einem Betriebsfest, so sollte die Erlaubnis schriftlich vorliegen. Damit kann bewiesen werden, dass man ein entsprechendes Nutzungsrecht hatte und so keine weiteren Lizenzgebühren anfallen.